Präambel

Die Zuwachsraten von Frauen an den Selbständigen sind deutlich höher als die der Männer. So kann seit einigen Jahren geradezu von einem „Gründerinnenboom“ gesprochen werden, die noch viel stärker bei Migrantinnen zu beobachten ist.
So machen sich immer mehr Migrantinnen der zweiten und dritten Generation erfolgreich mit einem eigenen Unternehmen selbständig und stellen einen aktiven Wirtschaftsfaktor dar.
Doch diese Entwicklungen werden sehr häufig übersehen, da Unternehmerinnen mit Migrationshintergrund in den bestehenden Vertretungen für verschiedene Gruppen von Unternehmern und Unternehmerinnen kaum beteiligt sind und es ihnen so kaum gelingt, die Öffentlichkeit auf sich aufmerksam zu machen. Der Grund für ihre mangelhafte Vertretung in den bestehenden Vernetzungsstrukturen hängt vor allem damit zusammen, dass sich diese Frauen mit ihren speziellen Bedürfnissen und kulturellen Besonderheiten von bestehenden Netzwerkstrukturen kaum angesprochen fühlen. Diese Tatsache hat auch die Konsequenz, dass den Migrantenunternehmerinnen die Möglichkeiten eines Erfahrungsaustausches mit Gleichgesinnten fehlen.

Das Businessnetzwerk der Migrantinnen ist ein bundesweit bisher einmaliges Netzwerk, das ein Sprachrohr zur gezielten Interessensvertretung der Migrantenunternehmerinnen bildet, um auf verschiedenen Ebenen auf den oben kurz skizzierten großen Bedarf zu reagieren. Hierbei begreift das Netzwerk seine wichtigste Aufgabe im Aufbau regionaler und lokaler Netze von und für Unternehmerinnen mit Migrationshintergrund, mit dem Ziel der Schaffung eines positiven Klimas für Unternehmensaktivitäten durch diese Gruppe. Zum einen sollen durch den Ausbau der wirtschaftlichen Potentiale und der unternehmerischen Aktivitäten der Migrantenunternehmerinnen wichtige Akteure in der Wirtschaft, Politik und Forschung für die zunehmende Bedeutung von Migrantinnen als aktiven Wirtschaftsfaktor sensibilisiert werden. Darüber hinaus will das Netzwerk einen Beitrag zur Förderung der Existenzgründung von Frauen mit Migrationshintergrund leisten.

A. Allgemeines, Ziele, Aufgaben und Handlungsfelder
§ 1 Name und Sitz

  1. Das Netzwerk führt den Namen „Petek Business-Netzwerk Migrantinnen e.V.“ 
  2. Das Netzwerk führt das aus der Anlage ersichtliche Logo. 
  3. Sitz des Netzwerks ist in Essen. Westendhof4, 45143 Essen 
  4. Das Netzwerk ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

§ 2 Ziele des Netzwerks
Der Zweck des Netzwerks ist es, Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch zu geben und Gelegenheiten für neue Geschäftskontakte unter Migrantinnen zu bieten. Hierzu nimmt sich das Netzwerk vor, möglichst vielen Unternehmerinnen und weiblichen Führungskräften mit Migrationshintergrund das gegenseitige Kennen lernen zu ermöglichen, die sich gegenseitig unterstützen können.
Darüber hinaus hat das Netzwerk das Ziel, ein Sprachrohr zur Interessensvertretung zu bilden, die Stellung der Unternehmerinnen und weiblichen Führungskräften zu verbessern und den Zugang zu dieser Gruppe zu fördern.

Angestrebt wird eine Vernetzung der Unternehmerinnen und weiblichen Führungskräften mit relevanten Gruppierungen und Institutionen auf kommunaler, Länder- und Bundesebene, um so eine Förderung von Akzeptanz, Gleichberechtigung und Würdigung unternehmerisch tätiger Migrantinnen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erreichen.

Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit verfolgt das Netzwerk auch das Ziel, in der medialen Öffentlichkeit sichtbar zu machen, dass Migrantinnen die ihnen oft unterstellte  traditionelle und abhängige Rolle verlassen und selbständige Frauen werden.

§ 3 Aufgaben- und Handlungsfelder
Das Businessnetzwerk der Migrantinnen versteht es als seine Hauptaufgabe, Unternehmerinnen und weibliche Führungskräfte mit Migrationshintergrund Austausch- und Informationsmöglichkeiten anzubieten. Dies soll vor allem durch gezielten Wissenstransfer in Einzelworkshops, Seminare und Fachtagungen und durch die Bündelung der Fachkompetenz von Unternehmerinnen und weiblichen Führungskräften geschehen. Die zu organisierenden Veranstaltungen sollen auch dazu dienen, die bundesweite Vernetzung und Interessensvertretung zu forcieren. 
Weitere Aufgaben sieht das Netzwerk in der Lobbyarbeit für weibliches Unternehmertum sowie in der Beratung mit dem Ziel der Schaffung von adäquaten Rahmenbedingungen für Gründerinnen und Unternehmerinnen. 
Als einen besonderen Handlungsschwerpunkt begreift das Netzwerk die Entwicklung und Pflege des bundesweiten Online-Services mit praxisnahen Hilfestellungen für selbständige Migrantinnen und für den Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmerinnen.

B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Netzwerks können einmal alle Frauen werden, die selbständig arbeiten und die Grundsätze der Satzung akzeptieren. Nach Maßgabe allgemeiner, vom Vorstand einstimmig verabschiedeter Grundsätze können auch juristische Personen dem Netzwerk als Mitglied beitreten. 
  2. Frauen, die kurz vor der Eröffnung eines eigenen Unternehmens stehen, können die Gastmitgliedschaft beantragen. Diese erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn die Frau nicht zuvor die Gründung ihres Unternehmens angezeigt und ihre Mitgliedschaft damit in die ordentliche Mitgliedschaft (Absatz 1) umgewandelt hat.
  3. Frauen mit Migrationshintergrund, die in der Wirtschaft, Politik, Verwaltung und anderen privaten sowie öffentlichen Institutionen Führungsrollen übernehmen. Eine selbständige Tätigkeit ist hierbei nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  4. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhalt einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig; 
    • Tod der Unternehmerin oder weiblichen Führungskraft 
    • Ausschluss aus dem Netzwerk durch den Vorstand, wenn die Unternehmerin oder Führungskraft in erheblichem Maße gegen die Netzwerksinteressen oder gegen die Grundsätze der Satzung verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist die betroffene Unternehmerin oder Führungskraft persönlich oder schriftlich zu hören. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss kann gegen den Ausschluss Berufung eingelegt werden, die in der nächsten Netzwerksversammlung verhandelt wird. 
    • Streichung aus der Mitgliederliste, wenn eine Unternehmerin oder Führungskraft ihrer Beitragspflicht nach § 13 trotz Mahnung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht nachgekommen ist, oder wenn die Gastmitgliedschaft nach Absatz 2 nicht in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt wurde. 

C. Organe
§ 5 Organe

  1. Die Organe des Netzwerks sind:
    • der Vorstand 
    • die Netzwerksversammlung 
  2. Die Netzwerksversammlung kann die Bildung weiterer Gremien beschließen. Sofern diese als Organe des Netzwerks handeln sollen, bedarf es einer Änderung der Satzung. 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einer Unternehmerin oder weibliche Führungskraft, die das Netzwerk gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die in den geschäftsführenden Vorstand gewählte  Unternehmerin oder weibliche Führungskraft ist  von den gesetzlichen Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 
  2. Der Vorstand kann zumindest für die folgenden Ressorts: Finanzen, Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, regionale Gliederungen andere Unternehmerinnen oder Führungskräfte beauftragen. 
  3. Der Vorstand wird von der Netzwerksversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet der Vorstand während der Amtszeit aus, wählen die Mitglieder eine Ersatzfrau für den Rest der Amtszeit (Kooptierung). 


§ 7 Die Netzwerksversammlung

  1. Die Netzwerksversammlung findet wenigstens jedes Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. 
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Netzwerksversammlung einzuberufen, wenn 30% der Unternehmerinnen eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. 
  3. Die Netzwerksversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
    • Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüferinnen. 
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes. 
    • Beschlüsse über Anträge, Änderungen der Satzung und Netzwerksauflösung. 
  4. Jede anwesende Unternehmerin hat eine Stimme. Sie kann bis zu vier weitere Stimmen auf sich vereinen, wenn sie zu Beginn der Versammlung auf sie lautende Stimmrechtsvollmachten anderer Unternehmerinnen vorlegt. Gast-Unternehmerinnen haben das Recht, an der Netzwerksversammlung teilzunehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt. 
  5. Eine Netzwerksversammlung ist beschlussfähig, wenn auf ihr wenigstens 75% der Unternehmerinnen anwesend oder durch Stimmrechtsdelegation vertreten sind. 
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  7. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin zu unterschreiben. 
  8. Die näheren Modalitäten der Netzwerksversammlung bestimmt deren Geschäftsordnung. 

F. Finanzen
§ 8 Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Netzwerksbeitrages in Höhe von 50,00 Euro. Der Beitrag wird Anteilig ab Eintritt in das Netzwerk berechnet. 
  2. Gast-Unternehmerinnen zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag und einen ermäßigten Aufnahmebeitrag. Letzterer wird auf den Aufnahmebeitrag angerechnet, wenn sich die Gastmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandelt. 
  3. Über die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages, über Ermäßigungen und die Modalitäten der Beitragsentrichtung entscheidet die Netzwerksversammlung in der Beitragsordnung. 

§ 9 Netzwerkvermögen

  1. Der Vorstand, die in den geschäftsführenden Vorstand gewählt wurde, verwaltet das Vermögen des Netzwerks. Sie führt über die eingehenden und ausgehenden Gelder Buch. 
  2. Der Vorstand darf das Netzwerk nur insoweit verpflichten, als die Schulden nicht das Netzwerksvermögen übersteigen. 
  3. Die Haushaltsführung wird von den Rechnungsprüferinnen geprüft. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüferinnen erstatten der Netzwerksversammlung ihren Bericht über die Haushaltsführung und legen der Netzwerksversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes vor. 

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

G. Satzungsänderungen, sonstige Regelungen
§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung werden im vollen Wortlaut der Einladung zur Netzwerksversammlung beigefügt; sie haben einen konkreten Formulierungsvorschlag für eine Satzungsänderung zu enthalten. Ihre Nachreichung bis zur Netzwerksversammlung ist zulässig, wenn bereits die Einladung die zu ändernde Satzungsbestimmung benennt und wenn die grundsätzliche Beratung des Änderungsantrages von der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Unternehmerinnen zugelassen wird. 
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der auf der beschließenden Netzwerksversammlung anwesenden und vertretenen Unternehmerinnen. 
  3. Satzungsänderungen werden vom Vorstand unverzüglich beim Netzwerksregister angemeldet. 

§ 12 Sonstige Regelungen
Die Netzwerksversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie beschließt ferner über die Beitragsordnung. Beide Regelwerke sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


H. Schlussbestimmungen
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Netzwerks oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wählt die Netzwerksversammlung zwei Liquidautorinnen. Zudem bestimmt die Netzwerksversammlung über die Verwendung des Netzwerksvermögens.

Essen, den 9. November 2021